Austauschpflicht: Diese Kessel stehen vor dem Aus – Vorab noch hohe Förderung sichern
Viele Heizkessel für Gas und Öl stehen ab 01. November 2020 vor dem Aus. Man spricht von einer Austauschpflicht, die in der Energiesparverordnung (EnEV) geregelt ist. Ist der Heizkessel länger als 30 Jahre in Betrieb, muss er in den meisten Fällen ausgewechselt werden.
Für rund zwei Millionen alte Öl- und Gasheizungen deutschlandweit gilt die Austauschpflicht. Dies betrifft speziell die Öl- und Gasheizungen die vor 1990 eingebaut wurden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Diese dürfen weiter betrieben werden. Dagegen sind Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 kW von der Austauschpflicht betroffen. Die Kessel heizen besonders ineffizient und verbrauchen deutlich mehr Energie als nötig.
Es lohnt sich aber schon früher, über einen Austausch nachzudenken. Denn nur wer rechtzeitig die Heizung auf Basis erneuerbarer Energien tauscht, kann sich die maximale Förderung bis zu 45 % sichern (hier mehr zu Förderungen erfahren) Gefördert werden bei der neuen Heizungswahl zum Beispiel Pelletheizungen, Wärmepumpe oder Solarthermie.
Warum gibt es eine Austauschplicht?
In Zeiten des Klimawandels ist es notwendig die Ressourcen fossiler Brennstoffe zu schonen. Kessel die bereits über 20 Jahre alt sind, entsprechen oft nicht mehr aktuellen Stand der Technik. Sie verbrauchen mehr Energie als nötig und die Schadstoffemission ist hoch. Das Augenmerk liegt aber aktuell auf über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.
Welche Ölheizungen und Gasheizungen müssen getauscht werden?
Die Austauchpflicht gilt für alle Ein- und Zweifamilenhäuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben. Wurde die Immobilie erst nach dem Stichtag geerbt, gilt die Austauschpflicht ebenfalls. Das gilt auch wenn die Erben schon länger im Haus wohnen.
Eine Austauschplicht für alle Öl- und Gaskessel gilt nach § 10 Energiesparverordnung (EnEV), wenn:
- der Kessel älter als 30 Jahre ist - das Baujahr der Heizung ist also 1990 oder älter
- es sich um eine Konstanttemperaturtechnik handelt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden.
- die Kessel eine Heizleistung von 4 bis 400 kW haben. Das bedeutet umgekehrt, dass Kessel mit kleineren oder höheren Heizleistungen von der Austauschpflicht ausgenommen sind.
Wer ist von der Austauschpflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Wohnungs-Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Als Stichtag gilt hier der 1. Februar 2002. Ist der Austausch unwirtschaftlich, besteht ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Das kann sein, wenn das Haus in der Heizperiode nur sporadisch genutzt wird oder wenn ein Abriss ansteht.
Wie erkenne ich ob meine Heizung ausgetauscht werden muss?
Schauen Sie zuerst auf dem Typenschild ihrer Heizanlage nach. Das Schild verrät den Hersteller, die Leistung und das Baujahr. Meist finden Sie das Schild direkt auf dem Heizkessel montiert oder aufgedruckt. Finden Sie keines, schauen Sie auf Protokollen des Schornsteinfegers, alten Rechnungen oder Datenblätter nach. Oder Sie fragen doch einfach bei der Schornsteinfegerkontrolle / Wartung gleich einen Fachmann, der den Zustand Ihrer Anlage prüft. Warten Sie mit der Prüfung aber nicht zu lange, denn Fachleute empfehlen bereits ab einem Alter von 20 Jahren die Heizung auf einen Austausch zu prüfen. Der Beginn der neuen Heizperiode eignet sich besonders.