Aktualisiert am 22. Juli 2026

BEG-Förderung für Pelletheizungen

Seit dem 21. Juli 2026 können im KfW-Förderportal wieder Anträge für den Heizungstausch nach den neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM, gestellt werden. Hier erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die Förderung von Pelletheizungen sowie über mögliche förderfähige Kosten für Pelletlager und Fördersysteme.

Wichtig: Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer sind insgesamt bis zu 80 Prozent Förderung möglich. Die genannten 28.000 Euro sind jedoch nicht der ausgezahlte Zuschuss, sondern der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit.

Die wichtigsten Förderwerte im Überblick

Die neuen Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten sinken erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich.

30 % Grundförderung für eine förderfähige klimafreundliche Heizung
16 % Klimageschwindigkeitsbonus aktuell bei erfüllten persönlichen Voraussetzungen
28.000 € Förderfähige Kosten als Höchstbetrag für die erste Wohneinheit
bis 80 % Maximaler Fördersatz für bestimmte selbstnutzende Eigentümer

Was gilt seit dem 21. Juli 2026?

  • Förderanträge können wieder über das zuständige KfW-Portal gestellt werden.
  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Pellet- und andere förderfähige Biomasseheizungen bleiben grundsätzlich Bestandteil der Heizungsförderung.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent.
  • Der Einkommensbonus wird mit 40, 30 oder 10 Prozent nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Was ändert sich später?

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um vier Prozentpunkte.
  • Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro.
  • Im 1. Quartal 2027 treten weitere Einschränkungen beim Austausch bereits erneuerbarer Heizungen und bei bestehenden Wärmenetzanschlüssen in Kraft. Welches konkrete Datum innerhalb des Quartals gilt, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
  • Ab dem 1. Oktober 2027 ist für förderfähige Biomasseanlagen grundsätzlich ein einheitlicher Staubhöchstwert von 2,5 mg/m³ vorgesehen.

Anträge sind wieder möglich

Seit dem 21. Juli 2026 können Bestätigungen zum Antrag auf Basis der neuen Förderbedingungen wieder erstellt und Förderanträge eingereicht werden.

Bereits vorhandene, noch nicht genutzte BzA oder gBzA können bei der KfW grundsätzlich auch für einen Antrag nach den neuen Bedingungen verwendet werden. Alte Technische Projektbeschreibungen für BAFA-Maßnahmen sind dagegen nach der aktuellen DEPV-Fachinformation nicht weiter verwendbar.

Wichtig für die Antragstellung: Vor dem Antrag ist grundsätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen erforderlich. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten.

Welche Holzheizungen sind grundsätzlich förderfähig?

Nach den veröffentlichten Informationen können insbesondere folgende Holzheizungsanlagen gefördert werden, sofern sie die geltenden technischen Anforderungen erfüllen und im Wärmeerzeugerportal des BAFA gelistet sind:

Automatisch beschickte Anlagen

  • Pelletkessel
  • Hackschnitzelkessel
  • förderfähige Kombikessel

Weitere Holzheizungen

  • Scheitholzvergaserkessel
  • wasserführende Pelletkaminöfen
  • Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 5 kW

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus kann von selbstnutzenden Eigentümern zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden, wenn die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere der Austausch bestimmter alter Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gasheizungen.

Zeitraum Höhe des Bonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
Ab 01.08.2028 0 %

Der neue Einkommensbonus

Der Einkommensbonus kann von selbstnutzenden Eigentümern zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden.

40 % Bonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
30 % Bonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen über 30.000 bis 40.000 Euro
10 % Bonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen über 40.000 bis 50.000 Euro
10.000 € einmalige Minderung des anzusetzenden Einkommens bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt

Die allgemeine Obergrenze aus Grund- und Bonusförderung beträgt 70 Prozent. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer kann die Obergrenze unter Berücksichtigung des Einkommens- und Familienzuschlags auf bis zu 80 Prozent steigen.

Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden

Die folgenden Beträge sind nicht die ausgezahlten Zuschüsse. Sie stellen die Höchstbeträge dar, auf die der jeweils zutreffende Fördersatz angewendet wird.

Wohneinheit Förderfähige Kosten
Erste Wohneinheit 28.000 €
Zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 €
Ab der siebten Wohneinheit je 8.000 €

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Ab dem 1. August 2030 beträgt er 22.000 Euro. Für die zweite und jede weitere Wohneinheit ist keine zeitliche Absenkung vorgesehen.

Rechenbeispiel: Bei 28.000 Euro anerkannten förderfähigen Kosten entsprechen 70 Prozent maximal 19.600 Euro Zuschuss. Bei einem individuellen Fördersatz von 80 Prozent sind maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich.

Künftige Förderausschlüsse und Wärmenetzanschlüsse

Die neue Förderrichtlinie sieht für einzelne Fallkonstellationen weitere Einschränkungen vor. Für einige Regelungen wird lediglich das 1. Quartal 2027 genannt; welches konkrete Datum innerhalb des Quartals gilt, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

  • Beim Austausch einer bereits erneuerbaren Heizung gegen eine neue erneuerbare Heizung soll die Heizungsförderung entfallen, wenn die vorhandene Anlage im Jahr 2008 oder später eingebaut wurde.
  • Wurde die bestehende erneuerbare Heizung vor 2008 installiert, soll der Austausch grundsätzlich weiter berücksichtigt werden. Nach der derzeitigen Formulierung werden dabei 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig angesetzt. Die genaue Auslegung dieser Berechnung ist noch offen.
  • Bei einem bereits bestehenden Wärmenetzanschluss soll die Förderung eines zusätzlichen neuen Wärmeerzeugers im 1. Quartal 2027 grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Bevorstehender Wärmenetzanschluss: Hier ist nicht allein ein unverbindlicher Wärmeplan entscheidend. Maßgeblich ist die Verbindlichkeit, beispielsweise durch einen kommunalen Beschluss oder durch eine rechtsverbindliche Erklärung des Wärmeversorgers, nach der der Anschluss innerhalb von drei Jahren erfolgt. Die praktische Anwendung kann durch das aktuelle Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen weiter konkretisiert werden.

Vor einer Bestellung sollte deshalb geprüft werden, ob für das betreffende Gebäude bereits ein bestehender oder verbindlich bevorstehender Wärmenetzanschluss vorliegt.

Neue Staubhöchstwerte für Biomasseanlagen

Für die Förderfähigkeit von Holzheizungen gelten seit dem 21. Juli 2026 neue Staubhöchstwerte. Maßgeblich ist die technische Einordnung und Listung des jeweiligen Wärmeerzeugers.

Anlagentyp Staubhöchstwert ab 21.07.2026
Pelletkessel bis 10 mg/m³
Hackschnitzelkessel bis 10 mg/m³
Scheitholzkessel bis 15 mg/m³
Wasserführende Pelletkaminöfen bis 15 mg/m³

Ab dem 1. Oktober 2027 ist grundsätzlich ein einheitlicher Staubhöchstwert von 2,5 mg/m³ vorgesehen. Eine Revisionsklausel sieht jedoch eine Überprüfung im Sommer 2027 unter Berücksichtigung der Überarbeitung der EU-Ökodesign-Verordnung vor.

Hinweis zu Kombikesseln: Für Kombikessel werden in der aktuellen Fachinformation bis zum 1. Oktober 2027 mehrere mögliche Auslegungsvarianten diskutiert. Eine einheitliche, abschließend bestätigte Zuordnung ist daraus noch nicht ableitbar. Maßgeblich sind daher die aktuelle Listung im BAFA- Wärmeerzeugerportal und die technischen Unterlagen des konkreten Modells. Auf dieser Seite wird deshalb kein bestimmter Kombikessel-Grenzwert als verbindlich dargestellt.

Kaskadennutzung von Biomasse

Das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse ist in der neuen Regelung nur noch als Sollregelung in der Präambel enthalten und nicht mehr Bestandteil der technischen Mindestanforderungen.

Damit wurde die unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber dem vorherigen Entwurf nochmals reduziert. Nach der aktuellen DEPV-Einordnung bestehen hierfür keine eigenen Nachweispflichten. Maßgeblich bleiben dennoch die jeweils gültigen Förderunterlagen und technischen Anforderungen.

Sind Pelletlager und Fördertechnik förderfähig?

Die förderfähigen Kosten können alle notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus umfassen. Erforderliche Komponenten für die Lagerung, Austragung und Zuführung der Pellets können deshalb im Zusammenhang mit einer geförderten Biomasseheizung grundsätzlich als Bestandteil der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden.

Dazu können – abhängig vom konkreten Vorhaben und den jeweils gültigen Förderbedingungen – beispielsweise Pelletsilos, Austragungssysteme, Saugsysteme, Förderschnecken, Saug- und Rückluftleitungen sowie weiteres notwendiges Pelletlager-Zubehör gehören.

Entscheidend: Die jeweiligen Komponenten müssen für den Betrieb der geförderten Heizungsanlage erforderlich und dieser eindeutig zugeordnet sein. Die konkrete Förderfähigkeit sollte deshalb vor der Bestellung durch das Fachunternehmen beziehungsweise einen Energieeffizienz-Experten geprüft werden.

So gehen Sie bei einem Fördervorhaben vor

1

Vorhaben planen

Stimmen Sie Heizungsanlage, Pelletlager und notwendige Fördertechnik mit einem Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten ab.

2

Förderfähigkeit prüfen

Prüfen Sie die Listung des Wärmeerzeugers, die technischen Anforderungen sowie mögliche Förderausschlüsse – etwa durch einen bestehenden oder bevorstehenden Wärmenetzanschluss.

3

Vertrag und Antrag

Schließen Sie einen Vertrag mit Fördervorbehalt ab, lassen Sie die erforderliche Bestätigung zum Antrag erstellen und reichen Sie den Antrag vor Beginn der Maßnahme über das zuständige Förderportal ein.

Häufige Fragen

Kann ich aktuell wieder einen Förderantrag stellen?

Ja. Seit dem 21. Juli 2026 können Anträge nach den neuen Förderbedingungen wieder über die zuständigen KfW-Portale gestellt werden.

Werden Pelletheizungen weiterhin gefördert?

Ja, förderfähige Biomasseheizungen gehören weiterhin zu den berücksichtigten Heizungsarten. Die konkrete Anlage muss jedoch die geltenden technischen Anforderungen erfüllen und im Wärmeerzeugerportal gelistet sein.

Erhalte ich automatisch 80 Prozent Förderung?

Nein. Die allgemeine Obergrenze beträgt 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent sind nur für bestimmte selbstnutzende Eigentümer möglich, die die entsprechenden Einkommens- und weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Sind 28.000 Euro der ausgezahlte Zuschuss?

Nein. Die 28.000 Euro sind der Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Kosten für die erste Wohneinheit. Auf diesen Betrag wird der individuelle Fördersatz angewendet.

Was bedeutet „ab dem 1. Quartal 2027“?

Die Richtlinie legt für einzelne neue Förderausschlüsse derzeit nur das erste Quartal 2027 fest. Welches konkrete Datum innerhalb dieses Zeitraums gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Was ist ein bevorstehender Wärmenetzanschluss?

Entscheidend ist die Verbindlichkeit. Ein Anschluss kann beispielsweise dann als bevorstehend gelten, wenn ein verbindlicher kommunaler Beschluss vorliegt oder der Wärmeversorger den Anschluss innerhalb von drei Jahren rechtsverbindlich zugesagt hat. Ein unverbindlicher Wärmeplan allein reicht dafür nicht zwingend aus. Die konkrete Bewertung erfolgt anhand der aktuellen Förderunterlagen und Infoblätter.

Welche Staubwerte gelten für Kombikessel?

Die genaue Auslegung für Kombikessel ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. In der aktuellen Fachinformation werden mehrere Varianten diskutiert. Verbindlich sind deshalb die aktuelle Listung im BAFA-Wärmeerzeugerportal und die technischen Unterlagen des konkreten Modells.

Kann ich zuerst bestellen und anschließend Förderung beantragen?

Eine Bestellung beziehungsweise Beauftragung sollte nur im vorgeschriebenen Förderverfahren erfolgen. Vor dem Antrag ist grundsätzlich ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung erforderlich. Stimmen Sie den Ablauf vorab mit dem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten ab.

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Stand: 22. Juli 2026

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine verbindliche Förder-, Rechts-, Energie- oder Steuerberatung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien, Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und offiziellen Unterlagen von KfW und BAFA. Einzelne Regelungen für das 1. Quartal 2027, für bevorstehende Wärmenetzanschlüsse sowie für Kombikessel befinden sich noch in der Auslegung beziehungsweise können durch aktualisierte Merk- und Infoblätter konkretisiert werden. Die Förderung ist von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Offizielle und weiterführende Informationen: