Aktualisiert im Juli 2026

BEG-Förderung für Pelletheizungen

Zum 21. Juli 2026 werden die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM, angepasst. Hier erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen für Pelletheizungen, Pelletlager und Fördersysteme.

Wichtig: Die von der KfW veröffentlichten Eckpunkte stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die endgültige Förderrichtlinie. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen.

Die wichtigsten Förderwerte im Überblick

Die Grundförderung bleibt bestehen. Änderungen gibt es insbesondere beim Klimageschwindigkeitsbonus, beim Einkommensbonus und bei den maximal berücksichtigten förderfähigen Kosten.

30 % Grundförderung für eine förderfähige klimafreundliche Heizung
16 % Klimageschwindigkeitsbonus ab dem 21. Juli 2026 bei erfüllten Voraussetzungen
28.000 € Förderfähige Kosten als Höchstbetrag für die erste Wohneinheit
bis 80 % Maximaler Fördersatz für bestimmte selbstnutzende Eigentümer

Was bleibt bestehen?

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Biomasseheizungen gehören grundsätzlich weiterhin zu den förderfähigen Heizungsarten.
  • Grundförderung und mögliche Bonusförderungen können miteinander kombiniert werden.
  • Die allgemeine Obergrenze liegt bei maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten.

Was ändert sich?

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent.
  • Der Einkommensbonus wird neu gestaffelt.
  • Für die erste Wohneinheit gelten zunächst 28.000 Euro als Förderhöchstbetrag.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt, sinkt jedoch schrittweise. Ob der Bonus im konkreten Fall genutzt werden kann, hängt unter anderem von der vorhandenen Heizungsanlage, der Nutzung des Gebäudes und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Zeitraum Höhe des Bonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
Ab 01.08.2028 0 %

Der neue Einkommensbonus

Der Einkommensbonus kann von selbstnutzenden Eigentümern zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden.

40 % Bonus bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
30 % Bonus bei einem Haushaltsjahreseinkommen über 30.000 bis 40.000 Euro
10 % Bonus bei einem Haushaltsjahreseinkommen über 40.000 bis 50.000 Euro
10.000 € einmaliger Familienzuschlag bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt

Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden

Die folgenden Beträge sind nicht die ausgezahlten Zuschüsse. Sie stellen die Höchstbeträge dar, auf die der jeweils zutreffende Fördersatz angewendet wird.

Wohneinheit Förderfähige Kosten
Erste Wohneinheit 28.000 €
Zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 €
Ab der siebten Wohneinheit je 8.000 €

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro.

Sind Pelletlager und Fördertechnik förderfähig?

Notwendige Komponenten für die Lagerung, Austragung und Zuführung der Pellets können im Zusammenhang mit einer geförderten Biomasseheizung grundsätzlich als Bestandteil der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden.

Dazu können – abhängig vom konkreten Vorhaben und den jeweils gültigen Förderbedingungen – beispielsweise Pelletsilos, Austragungssysteme, Saugsysteme, Förderschnecken, Saug- und Rückluftleitungen sowie weiteres notwendiges Pelletlager-Zubehör gehören.

Entscheidend: Die jeweiligen Komponenten müssen für den Betrieb der geförderten Heizungsanlage erforderlich und dieser eindeutig zugeordnet sein. Die konkrete Förderfähigkeit sollte deshalb vor der Bestellung durch das Fachunternehmen beziehungsweise einen Energieeffizienz-Experten geprüft werden.

So gehen Sie bei einem Fördervorhaben vor

1

Vorhaben planen

Stimmen Sie Heizungsanlage, Pelletlager und notwendige Fördertechnik mit einem Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten ab.

2

Förderfähigkeit prüfen

Lassen Sie prüfen, welche Bestandteile der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden können und welche technischen Anforderungen gelten.

3

Förderantrag stellen

Lassen Sie die erforderliche Bestätigung zum Antrag erstellen und reichen Sie den Antrag über das zuständige KfW-Portal ein.

Häufige Fragen

Werden Pelletheizungen weiterhin gefördert?

Biomasseheizungen gehören grundsätzlich zu den förderfähigen Heizungsarten. Die konkrete Anlage muss jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden technischen Anforderungen erfüllen.

Erhalte ich automatisch 80 Prozent Förderung?

Nein. Die allgemeine Obergrenze beträgt 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent sind nur für bestimmte selbstnutzende Eigentümer möglich, die die entsprechenden Einkommensvoraussetzungen erfüllen.

Sind 28.000 Euro der ausgezahlte Zuschuss?

Nein. Die 28.000 Euro sind der Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Kosten für die erste Wohneinheit. Auf diesen Betrag wird der individuelle Fördersatz angewendet.

Kann ich zuerst bestellen und anschließend Förderung beantragen?

Eine Bestellung sollte nicht ohne vorherige Prüfung des Förderverfahrens erfolgen. Klären Sie die Förderfähigkeit und den erforderlichen Ablauf deshalb vorab mit dem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten.

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Stand: Juli 2026

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine verbindliche Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Die veröffentlichten Eckpunkte stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Förderrichtlinie. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Unterlagen und technischen Anforderungen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

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